Wenn der Garten auf öffentliche Flächen übergreift

“Lichtraumprofil” und Pflanzenschnitt

Im Sommer grünt und gedeiht es allerorten, Pflanzen wuchern, Bäume breiten sich aus, Hecken werden nach oben immer breiter. Der Haken dabei: nicht selten ragen die Pflanzen von Privatgrundstücken bis weit über Bürgersteige und Verkehrswege. Hierbei gilt jedoch zu beachten: Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht behindern. Ragen Pflanzen zu weit in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, bestehen Gefahren für Fußgänger, Radfahrer und Autoverkehr. Sichtverhältnisse werden eingeschränkt, Verletzungsgefahren steigen und nicht zuletzt könnten Verkehrszeichen verdeckt werden. Dies gilt auch für privaten Bewuchs, der auf Straßenbeleuchtungsanlage übergreift. Auch der muss weg. Denn die Straßenbeleuchtung muss ungehindert und schattenfrei die öffentliche Verkehrsfläche ausleuchten, denn genau dafür ist sie da.

Gesetzliche Regeln

Das Ordnungsamt der Stadt Hennef macht daher darauf aufmerksam, dass es beim Pflanzenschnitt einige Regeln zu beachten gilt. Nach § 30 des Straßenwegegesetzes sind die Eigentümer sogar zum Beschneiden ihrer Pflanzen verpflichtet. Tun sie dies nicht, kann das mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 59 Absatz 1 Nr. 10 Straßenwegegesetz geahndet werden. Vom Verbot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 30. September keine Gehölze zu schneiden, sind die Eigentümer in diesem Falle befreit, weil es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme handelt.

Lichtraumprofil

Bei öffentlichen Verkehrsflächen muss der der Luftraum über den Fahrbahnen mindestens bis 4,50 Meter, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden: das so genannte “Lichtraumprofil”. Gleichzeitig müssen Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, untersucht und dürres Geäst beziehungsweise dürre Bäume ganz entfernt werden. Der Bewuchs muss entlang der Geh- und Radwege bis zur Hinterkante der Geh- und Radwege zurückgeschnitten werden. An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist.

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